Berichte

Rekursgericht

Das Rekursgericht ist das oberste Rechtsprechungsorgan des SFV. Es entscheidet endgültig, vorbehaltlich einer Berufung an das internationale Sportschiedsgericht, gemäss den Bestimmungen der SFV-Statuten.

Das Rekursgericht setzte sich im Jahr 2024 wie folgt zusammen:

  • Präsident: Me Nicolas Blanc, Rechtsanwalt

  • Vizepräsidenten: Avv. Patrick Bianco; Dr. iur. RA, LL. M. Philippe Rosat; RA Marcel Meier

  • Richter: lic. iur. Jacques Antenen; Fürsprecher Adrian Augsburger; avv. Guido Brioschi; RA Patrick Bürgi; lic. iur. Matthias Heim; RA Marcel Meier; Me Olivier Rodondi; RA und Notar Lothar Sidler; lic. iur. Christoph Winkler; RA und Notar Armin Gilg; Fürsprecher Philippe Guéra

  • Gerichtsschreiber: RA Kurt Brunner; Me Lionel Capelli; RA und Notar Stefan Hischier; avv. Marco Kraushaar; Fürsprecher Thomas Perler; Me Bénédict Sapin; avv. Sascha Schlub; Me Isabelle Théron; Fürsprecher Bernhard Welten; RA Kristina Brüsehaber

  • Sekretariat: M. Dominique Schaub, M. Ilario Schmutz und M. Paulo Soares (ab dem 1. Mai 2024)

Für das Jahr 2024 sieht die Statistik des Rekursgerichts wie folgt aus:

Bearbeitete Beschwerden: 14
Unzulässig: 1
Zurückgezogen: 0
Für gegenstandslos erklärt: 3
Entscheidungen in der Sache: 10 (8 zurückgewiesen, 1 stattgegeben, 1 teilweise stattgegeben)

Das Rekursgericht geht wie alle Disziplinarorgane des SFV und wie bei den Berichten von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern und gemäss ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Richtigkeit der offiziellen Berichte vermutet wird, solange diese nicht durch klare und unbestreitbare Beweise widerlegt werden. Mit anderen Worten: Das Anzweifeln offizieller Berichte ist eine schwierige Aufgabe, und Beschwerdeführende, die dies tun wollen, dürfen sich nicht darauf beschränken, sie durch eine andere hypothetische oder mögliche Version des Sachverhalts zu ersetzen, sondern müssen sich bemühen, unwiderlegbar zu beweisen, dass die in den Berichten enthaltene Version des Sachverhalts nicht richtig ist. Als Mittel, dies zu erreichen, kann man an die Vorlage neutraler und unbestreitbarer Zeugenaussagen oder an Videosequenzen denken, die jedoch weiterhin der Bewertung des Rekursgerichts unterliegen. Schliesslich prüft das Rekursgericht im Falle einer Beschwerde den Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erneut vollständig, was bedeutet, dass es nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und entweder die angefochtene Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben kann. Das Rekursgericht kann jedoch auch, wenn die Umstände dies rechtfertigen, eine Entscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei ändern (reformatio in pejus, Art. 70 Abs. 3 RD). Ein solches Beispiel könnte vorliegen, wenn ein neues Beweismittel (eine Videosequenz, ein Zeugnis etc.) im Rekursverfahren auftaucht, dessen Berücksichtigung eindeutig zu einer strengeren Sanktion führen muss als die in erster Instanz verhängte.